Satzung

Eigenheimer Verein Happing und Umgebung e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Eigenheimer Verein Happing und Umgebung e.V.
    Er hat seinen Sitz in Rosenheim. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen.
  2. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfaßt im Wesentlichen das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Happing und Umgebung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V., dem der Verein als koorperatives Mitglied angehört.
  2. Dem Verein obliegt die Bereitstellung zweckmäßiger Geräte, sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in seinem Wirkungsbereich.
  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bzw. bei Auflösung des Vereins.
  3. Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich gestellt wird.
  4. Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Interesse des Vereins schädigt, bzw. gefährdet. Gegen des Ausschluß, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
    Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
  2. Pflichten:
    1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen. Die Beiträge sind im Voraus jeweils mindestens halbjährlich an den Verein zu entrichten. Die Umlagen nach Beschluß.
    2. Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    3. Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
    4. Stellen die Mitglieder Schäden am gemeinsamen Eigentum fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Gerätewart und bis zu 3 Beisitzern.
    Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist Neuwahl erforderlich.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der restliche Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
  4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich zu erfolgen.
    Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: 

    1. Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
    3. Vertrauensfrage des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren
    4. Wahl von Vorstand und Revisoren
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    6. Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereins
  3. Eine Mitgliederversammlung ist vorn Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert. Die 10-tägige Einberufungsfrist kann bei Vorliegen eines terminlich wichtigen Grundes auf 3 Tage verkürzt werden.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlußfassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließt. Blockwahl ist zulässig. Zur Satzungsänderung ist die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muß in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Revisoren und Revision

  1. 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 4 Jahren.
    § 6 Abs.2 gilt entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen muß.
  2. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Es ist eine gemeinnützige Organisation, die der Förderung von Siedlung und Eigenheim dient, zuzuführen.

§ 11 Errichtung

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.04.1981.
Hinweis:
Die Satzung wurde jeweils in den Mitgliederversammlungen wie folgt geändert:

  1. 19.11.1982: § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Vereinsvertretung
  2. 22.02.2002: § 1 Abs. 1 hinsichtlich des Vereinsnamens, § 8 Blockwahlmodus
  3. 21.03.2003:   § 6 Abs, 1 hinsichtlich der Vereinsvertretung

In der gleichen Mitgliederversammlung vom 21.03.2003 wurde nach vorheriger Ankündigung nach den mehrfachen Änderungen die Neufassung der Satzung (wie vorliegend) beschlossen.


Alfons Brandmeier
1. Vorsitzender